… gibt es leider nicht. Was beinhalten also Einzel- / Vielgefahrendeckungen, Multirisklösungen oder Allgefahren-/Allriskkonzepte wirklich?
Eins vorweg: Versicherungsschutz ohne einschränkendem Vertragswerk ist unabhängig vom Konzept nicht finanzierbar. Kein Versicherer wird Sorglosigkeit, allgemeine Unternehmens- oder Kumulrisiken uneingeschränkt versichern.
Die gebräuchlichste Form der Absicherung ist in Deutschland die Einzelgefahrendeckung: versichert ist nur, was in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannt wird. Wir reden hier also z.B. über die klassischen Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel etc. die sich im Baukastensystem beliebig kombinieren lassen. Vergisst man einen Baustein, ist er eben auch nicht versichert. Dabei ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig, dass der eingetretene Schaden über das Vertragswerk gedeckt ist – häufig beinhaltet das damit auch die Kosten für die Schadenssuche.
Die immer häufiger verwendeten Begriffe Multirisk- und Vielgefahrendeckungen sind nicht eindeutig definiert – suggerieren aber auf den ersten Blick mehr, als dahinter steckt. I.d.R. handelt es sich einfach um die Bündelung von Einzelgefahren, häufig übergreifend für Gebäude, Inhalt und Betriebsunterbrechung innerhalb einer Police. Über den häufig nur optional abschließbaren Baustein „unbenannte Gefahren“ versucht man, den Leistungsumfang einer Allgefahrendeckung zu suggerieren. Häufig ist die Entschädigung für unbenannte Gefahren auf deutlich niedrigere Versicherungssummen gedeckelt. Und immer muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass eine der versicherten Gefahren eingetreten ist.
Die Allgefahren-Deckung ist hingegen eine besonders weitgehende Form der Versicherungsdeckung. Versicherte Gefahren werden bei der Allgefahrendeckung nicht abschließend benannt. Grundsätzlich ist also alles versichert (Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen versicherter Sachen) – außer es ist eben im Vertragswerk explizit ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt.
Der Deckungsumfang einer Allgefahrendeckung definiert sich also ausschließlich über Leistungsausschlüsse, die sich u.a. auf Schäden durch Vorsatz, kriegerische Ereignisse oder Folgen aus Atomunfällen beziehen, oder der Abgrenzung von regulären Reparatur-, Unterhalts- und Sanierungskosten dienen.
Die kundenfreundlichste Vertragsform ist die sogenannte „pure“ Allrisk: hier gilt zusätzlich die umgekehrte Beweislast. Während bei jeder herkömmlichen Versicherung der Versicherungsnehmer den bedingungsgemäßen Schadenseintritt beweisen muss, ist es bei „echten“ Allgefahrenversicherungen genau umgekehrt: der Versicherer muss beweisen, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.
Obwohl oder gerade weil die „echte“ Allriskdeckung unzweifelhaft die kundenfreundlichste Art der Deckung darstellt, muss man feststellen, dass kaum ein deutscher Versicherer diese Deckung für die Hotellerie gar nicht anbieten – selbst viele Hotelmakler müssen da passen.
Auch die beste Allrisklösung verpufft allerdings, wenn dem Klauselwerk – insbesondere den Ausschlüssen – zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt und auf Standardformulierungen vertraut wird. Häufig müssen Ausschlüsse durch ergänzende Klauseln wieder aufgehoben oder abgemildert, Obliegenheiten und Entschädigungsgrenzen angepasst oder Schadensprozesse kundenfreundlich definiert werden.


